Satzung - Pempelfortunen e. V.

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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pempelfortunen e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Fanclub führt offizielle Farben und ein offizielles Logo, welches durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Änderungen des Logos erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der Verein ist zur Eintragung im Vereinsregister verpflichtet und wird nach der Gründung unverzüglich eingetragen.
 
§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, Freunde von Fortuna Düsseldorf zusammenzuführen, eine Plattform für gemeinsame Aktivitäten zu bieten und das Ansehen des Fußballs positiv zu fördern. Der Fanclub spricht sich entschieden gegen Gewalt und Rowdytum in Fußballstadien aus und verpflichtet sich auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Besuch von Auswärts- und Heimspielen, die Organisation von Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit anderen friedfertigen Fanclubs gefördert.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Mitgliedschaft im Fanclub muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Es müssen keine Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme angegeben werden.
  3. Anträge minderjähriger Personen bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied möglich und bedarf keiner Begründung. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wegen Verhaltens, das den Zielen des Fanclubs schadet, Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag.
 
§4 Verhaltensregeln

  1. Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, das Ansehen von Fortuna Düsseldorf und ihrer Fans durch ihr Handeln und ihre Darstellung nach außen zu fördern.
  2. Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, diskriminierende oder rassistische Äußerungen, Handlungen oder Gesten bei allen Veranstaltungen mit Bezug auf Fortuna Düsseldorf zu unterlassen. Es werden keine diskriminierenden oder rassistischen Symbole auf Kleidung oder anderen Gegenständen verwendet.
  3. Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, keinerlei Gewalt jeglicher Art bei Veranstaltungen anzuwenden oder zur Gewalt aufzurufen.
  4. Der Fanclub und seine Mitglieder verzichten auf die Benutzung von pyrotechnischen Gegenständen bei Veranstaltungen.
 
§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Zahlungsverzug kann nach einer schriftlichen Mahnung und einer gesetzten Frist zum Ausschluss aus dem Fanclub führen.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
  2. Wahlberechtigt und wählbar für den Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind und keine offenen Beitragsrückstände haben.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Der/die Kassenwart/in ist für die Verwaltung der Vereinsfinanzen zuständig. Dies umfasst die Einziehung der Beiträge, die Führung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresfinanzberichts.
  6. Der/die Kassenwart/in berichtet regelmäßig während der Mitgliederversammlungen über den finanziellen Stand des Vereins.
  7. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  8. Sollten im ersten Jahr ab Eintragung des Vereins im Vereinsregister zwei Vorstandsmitglieder ausfallen, so sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Ausfalls einen Monat Mitglied sind, wahl- und stimmberechtigt ein oder mehrere Vorstandsmitglieder zu wählen.
 
§8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört.
  2. Der Kassenprüfer prüft die Buchführung und die Kassenhaltung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit und berichtet der Mitgliederversammlung seine Ergebnisse.
  3. Der Kassenprüfer gibt eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes ab, wenn die Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie für die Änderung der Satzung zuständig.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einladung wird per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder versandt oder, falls dies nicht möglich ist, durch Aushang im Vereinslokal bekannt gemacht. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter für die Dauer der Sitzung.
  6. Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich volljährige Mitglieder des Vereins. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Minderjährige Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen,  besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden ernannt wird, verfasst. Das Protokoll muss mindestens die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und etwaige Wahlen umfassen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und wird innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
  9. Sofern die Satzung keine anderen Regelungen trifft oder das Versammlungsplenum nicht anders entscheidet, erfolgen alle Abstimmungen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
  10. Für die meisten Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht anders von der Satzung vorgeschrieben.
  11. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§11 Schuldenfreiheit des Vereins

  1. Der Verein verpflichtet sich, keine Verbindlichkeiten einzugehen, die das vorhandene Vereinsvermögen oder die regelmäßig zu erwartenden Einnahmen übersteigen. Dies schließt ausdrücklich das Verbot ein, Kredite oder Darlehen aufzunehmen, die nicht vollständig durch vorhandene liquide Mittel oder durch spezifische, im Voraus gesicherte Einnahmequellen gedeckt sind.
  2. Jegliche Ausgaben müssen im Einklang mit dem Vereinszweck stehen und dürfen nur getätigt werden, wenn sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind und eine entsprechende Finanzierung gesichert ist.
  3. Die Einhaltung der Schuldenfreiheit wird jährlich im Rahmen der Kassenprüfung kontrolliert. Ergebnisse dieser Überprüfung werden in der Mitgliederversammlung dargestellt.
 
§12 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
  2. Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit der in §9 Abs. 11 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

 Stand: 11. Juli 2024

Pempelfortunen e.V.
c/o Companet Dienstleistungen
Postfach 32 02 05
40417 Düsseldorf
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Die Pempelfortunen
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